Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Oberlausitzer Kunstverein e. V.“ und ist unter der Nummer VR 6240 im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Oberlausitzer Kunstverein e. V. hat seinen Sitz in Görlitz.
  3. Er ist in Regionalgruppen gegliedert.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Oberlausitzer Kunstverein e. V. versteht sich als Nachfolger des 1855 gegründeten „Lausitzer Kunstverein e. V“.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  3. Ziel und Aufgaben des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur der Oberlausitz als einer wichtigen Kulturlandschaft.
  4. Der Verein fördert die Erhaltung und Vermittlung vergangener sowie die Verbreitung und Schaffung gegenwärtiger künstlerischer und kultureller Leistungen mit dem Ziel, Kunst und Kultur der Oberlausitz der Allgemeinheit näher zu bringen.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen, Ausstellungen, Veröffentlichungen und Exkursionen.
  6. Der Verein pflegt Beziehungen zu anderen gleichstrebenden Vereinigungen im In- und Ausland und arbeitet mit diesen Partnern im Sinne der Satzung zusammen.
  7. Der Verein arbeitet politisch und konfessionell unabhängig.
  8. Er vertritt seinen kulturellen Anspruch gegenüber Organen und Einrichtungen der Kommunen, der Region, des Landes und des Bundes.
  9. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  10. Die Mittel und Sachwerte des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  11. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person und jede juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, sofern sie die Satzung anerkennt.
  2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.
  3. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Bei Ablehnung dieser, ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
  5. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um die Entwicklung des Vereins und seine Ziele Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Für den Beschluss ist die 2/3 Mehrheit erforderlich. Der Beschluss des Vorstandes ist durch die Mitglieder zu bestätigen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und besitzen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
  6. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein ideell und materiell unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss des Vorstandes ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss schriftlich 3 Monate vor Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

a) Durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand bleibt und vergeblich zweimal gemahnt worden ist.

b) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied die Interessen, Ziele und Aufgaben des Vereins gröblichst schädigt oder geschädigt hat. Hierbei entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Dem Mitglied ist die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Vorstand des Vereins einzulegen. Der Vorstand entscheidet endgültig nach Anhörung des Mitgliedes.

(4) Ein ausgetretenes bzw. ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vereinsbeiträge. Geleistete Beiträge können nicht zurückverlangt werden.

(5) Mit dem Austritt bzw. dem Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 Rechnungsjahr, Jahresbeitrag, Eintrittsgeld

(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Beitrag ist am 01. Februar eines jeden Jahres fällig und im voraus zu zahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zu bewilligen.

(3) Mit dem Beginn der Mitgliedschaft im Verein ist ein Eintrittsgeld zu zahlen, dessen Höhe in der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.

§ 6 Rechte und Pflichten

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke, Ziele und Aufgaben des Vereins aktiv zu fördern.

(2) Dies kann durch eigene Beiträge, so zum Beispiel durch Vorträge oder durch wissenschaftliche Tätigkeit bzw. künstlerische Tätigkeit, aber auch durch die Organisation von Veranstaltungen oder Ausstellungen geschehen.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht auf aktive Teilnahme am Vereinsleben sowie Rechte auf Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins.

§ 7 Die Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(4) Für die Wahl des Vorstandes kann jede Regionalgruppe Kandidaten stellen. Der Vorstand darf jedoch höchstens aus 4 Personen bestehen. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sie haben Alleinvertretungsmacht. Der Vorstand kann die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder selbst beschließen.

(5) Der Vorstand hat die Pflicht, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu erfüllen und in der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht und einen Geschäftsbericht vorzulegen.

Die Berichte müssen zur Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(6) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand mit 2/3 Mehrheitsbeschluss ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand. Die Mitgliederversammlung muss über einen Nachfolgekandidaten entscheiden.

(7) Der Vorstand wird beraten durch den Geschäftsführer und den Schatzmeister.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, wenn es die Belange des Vereins verlangen, aber mindestens ein Mal im Jahr.

(2) Zur Mitgliederversammlung wird zwei Monate vor der Frist schriftlich eingeladen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Kandidaten der einzelnen Regionalgruppen den Vorstand. Der Vorstand wird durch einfache Mehrheit gewählt.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(5) Auf Verlangen von 1/3 der Gesamtmitgliederzahl ist durch den Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(6) Für die Abberufung des Vorstandes ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Erfolgt die Abberufung durch die Mitgliederversammlung, ist innerhalb eines Monats die Wahl des neuen Vorstandes vorzunehmen. Zwischenzeitlich wird der Verein durch ein geschäftsführendes Sekretariat geleitet.

(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 Jahresabschluss

(1) Der Jahresabschluss des Vereins ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Für die Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Förderung von Kunst und Kultur in der Oberlausitz.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Anträge von Satzungsänderungen werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

(2) Für die Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Görlitz.

§ 13

(1) Diese Satzung wird mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.

Görlitz, 29.08.2015

1. Bettina Böhme
2. Michaela Franke
3. Michaela Mönch
4. Elke Noßky